Rechtsprechung
LG Stuttgart, 07.11.1997 - 10 T 768/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 647
Wird zitiert von ... (3)
- LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
Mahnverfahren: Widerspruch und Gebühr gemäß KV Nr. 1210
Vielmehr lassen Wortlaut und systematische Stellung dieser Regelung lediglich den Schluss zu, dass bei einer Rücknahme des Antrags - erst - im Prozessverfahren die dort geregelte gebührenrechtliche Folge eintritt (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, 423; LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; Zimmermann, JurBüro 1997, 230, 231).Es würde dieser Zielsetzung widersprechen, wenn ein Antragsteller bereits alleine durch die Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens befürchten müsste, mit denselben Gerichtsgebühren wie bei Einreichung einer Klage belastet zu werden (vgl. LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; LG Memmingen, JurBüro 1997, 434, 435).
Außerdem wäre zu befürchten, dass eine nachträgliche Inanspruchnahme eines Antragstellers überhaupt erst zum Prozessverfahren führen könnte, sollte zwischen den Parteien des Mahnverfahrens Streit über.die Verteilung dieser Kosten entstehen (vgl. hierzu LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; Zimmermann, JurBüro 1997, 230, 231) .
- OLG Bamberg, 17.08.2000 - 4 W 78/00
Gerichtsgebühr bei Durchführung des Rechtsstreits nach Mahnverfahren
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Fulda, 14.02.1998 - 3 T 208/97
Voraussetzungen für die Durchführung eines Mahnverfahrens; Anforderungen an die …
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